Über uns
Als junges, motiviertes Unternehmen in Hamburg-Nord sind wir stets mit Herzblut dabei, unseren Kunden innovative Lösungen zu bieten. Wir sind ein Unternehmen, das sich auf die Bodenverlegung spezialisiert hat. Wir sind als verlässlicher Partner für hochwertige Leistungen bekannt und bieten unseren Kunden fachgerechte Lösungen mit Herz und Hand.
NIMAK bietet Ihnen maßgeschneiderte Lösungen für Ihr Zuhause oder Ihr Geschäft. Wir arbeiten eng mit unseren Kunden zusammen, beraten Sie individuell und setzen Ihre Wünsche präzise um.
Verlassen Sie sich auf uns – wir stehen Ihnen mit Engagement, Sorgfalt und einem höchsten Anspruch an Qualität zur Seite. Gemeinsam mit Ihnen schaffen wir den Boden, der perfekt zu Ihrem Raum passt.
Warum wir?
100%
Unverbindliches Angebot
100%
Abgeschlossene Projekte
99%
Kundenzufriedenheit
Perfekte Arbeit, schneller Service!
Wir haben unser Wohnzimmer mit Klebe-Vinyl neu verlegt lassen, und Nimak hat großartige Arbeit geleistet! Die Fachberatung war top, unser ASP war gefühlt jeden Tag für uns erreichbar und hat alle unsere Fragen mit Mühe und Geduld beantwortet, die Verlegung verlief schnell und präzise. Der Boden sieht nun fantastisch aus und fühlt sich unglaublich gemütlich an. Wir sind begeistert und können das Team von Herzen nur weiterempfehlen!
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Julia M. aus Harburg
Hochwertige Arbeit und zuverlässiger Service
Unser neuer Vinylboden im gesamten Erdgeschoss sieht nicht nur wunderschön aus, sondern wurde auch perfekt verlegt. Das Team war pünktlich, professionell und hat alles genau nach unseren Vorstellungen umgesetzt. Der Raum wirkt jetzt viel heller und moderner. Vielen Dank für die tolle Arbeit!!!
— Peter S. aus Hamburg
Übertrifft alle Erwartungen!
Wir sind absolut begeistert von unserem neuen Laminatboden. Das Team hat mit großer Sorgfalt und Detailverliebtheit gearbeitet. Sie waren stets freundlich, haben alle Fragen beantwortet und sind auch auf kleine Änderungswünsche schnell eingegangen. Der Boden ist nicht nur optisch ein Highlight, sondern auch extrem Meeegaaaa pflegeleicht. Uneingeschränkte Empfehlung!
— Sabine W. aus Pinneberg
Exzellente Arbeit, sehr zufrieden!
Nach der Bodenverlegung in meinem Büro habe ich nun ein modernes und pflegeleichtes Arbeitsumfeld. Das Team hat schnell und effizient gearbeitet, und der neue Boden ist von höchster Qualität.
Ich bin wirklich sehr zufrieden mit der Arbeit und würde das Team jederzeit gerne gerne wieder beauftragen!
— Sam T. aus Hamburg
Wir sind begeistert!
Das Team hat unsere Böden in einem großen Teil des Hauses verlegt und wir sind sehr zufrieden mit dem Ergebnis. Besonders beeindruckend war die Sorgfalt und die genaue Arbeit, die
sie bei der Verlegung des Laminat aufgebracht haben. Unser Zuhause wirkt jetzt viel stilvoller und einladender – absolut empfehlenswert!
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Anna und Thomas R. aus Hamburg
Bodenverlegung mit einem Lächeln!
Vom ersten Kontakt bis zur finalen Verlegung war der Service einfach erstklassig. Das Team war freundlich, professionell und arbeitete unglaublich effizient. Wir sind sehr zufrieden mit unserem neuen Laminatboden. Es ist eine wahre Freude, in diesem Raum zu leben. Vielen Dank für die großartige Arbeit!
—Sandra K. aus Wedel
Unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§13 BGB) und gewerblichen Kunden.
§1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die entweder mündlich oder schriftlich zwischen dem Kunde bzw. Auftraggeber und NIMAK (im Folgenden "Auftragnehmer") über die Erbringung von Bodenleger Dienstleistungen geschlossen werden. Abweichende Vereinbarungen oder ergänzende Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie entweder schriftlich oder mündlich vereinbart wurden. Diese AGB gelten, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt.
Eventuell notwendige Genehmigungen sind durch den Auftraggeber zu erbringen. Eventuell entstehende behördliche Gebühren sind nicht Bestandteil dieses Angebots, sie sind vom Auftraggeber gesondert zu tragen.
§2. Vertragsgegenstand
(1) Ein Angebot kann und darf schriftlich oder mündlich vom Arbeitgeber angenommen werden. Sobald der Auftrag bestätigt ist, gilt der Vertrag als abgeschlossen und für beide Teile rechtsverbindlich.
(2) Der Bodenleger verpflichtet sich nach der Auftragsannahme, die im Angebot bzw. Vertrag festgelegten Bodenleger-Dienstleistungen zu erbringen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Verlegen von Teppichböden, Laminat, Vinyl oder anderen Bodenbelägen sowie Vorbereitungsarbeiten wie das Entfernen alter Beläge oder das Ausgleichen des Unterbodens. Ebenfalls beinhaltet sind Nacharbeiten, wie das Entsorgen der alten Bodenbeläge.
§3. Angebot und Vertragsschluss
(1) Alle Angebote des Bodenlegers sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot des Bodenlegers schriftlich oder mündlich annimmt oder der Bodenleger mit der Ausführung der Arbeiten beginnt.
(2) Angebote sind 2 Wochen ab dem Angebotsdatum gültig. Mit der Annahme des Angebots gelten die angegebenen Preise für weitere drei Monate als Vertragspreise. Tritt nach Annahme des Angebots eine Veränderung der Lohnkosten von mehr als 0,75% ein, wird der Preis entsprechend angepasst. Die Anpassung erfolgt mit einem Satz von 0,85% pro 1% Veränderung der Lohnkosten.
(3) Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und die Arbeit ohne Unterbrechung nach der Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. durch Behinderungen oder Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der dadurch entstehenden Mehrkosten.
(4) Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Bodenlegers. Eine Weitergabe oder sonstige Verwendung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bodenlegers gestattet.
(5) Mit einer Terminabsprache für die Durchführung der Dienstleistung kommt ein Dienstleistungsvertrag gemäß § 611 BGB zustande. Eine Terminänderung oder Stornierung muss mindestens 48 Stunden vor dem geplanten Ausführungstermin erfolgen. Bei kurzfristigen Änderungen, die weniger als 48 Stunden vor dem Termin erfolgen, ist eine Ausfallgebühr in Höhe von 20% der vereinbarten Auftragssumme gemäß § 615 BGB zu zahlen.
§4. Abschlagsrechnungen und Teilrechnungen
Es wird die Stellung von Abschlagsrechnungen und Teilrechnungen vereinbart. Abschlags- und Teilrechnungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen zur Zahlung fällig. Nach Zahlungseingang werden die Arbeiten innerhalb von 7 Tagen wieder aufgenommen. Sollte die Abschlagszahlung nicht termingerecht an uns gezahlt werden, haben wir das Recht nach § 273BGB von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen.
Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile macht den ganzen Vertrag nicht unwirksam, vielmehr bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen als selbständiger Vertrag bestehen.
§5. Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
§6. Preise und Berechnung
(1) Die angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise, da gemäß § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetzt keine Umsatzsteuer erhoben wird.
(2) Für das Verlegen einer Fläche bis zu 20m² sowie Entfernen der alten Beläge einer Fläche bis zu 10m² gilt ein Pauschalpreis. Für das Aufmaß gelten die Rohbaumaße unter Zurechnung von Schwellen und Nischen. Für Pfeiler, Vorsprünge usw., deren Fläche einzeln 0,10m² nicht übersteigen, werden wegen des Materialverschnitts Abzüge nicht gemacht.
(3)Unsere Preise gelten ausschließlich für den gesamten Umfang der angebotenen Leistungen. Bei Teilbeauftragungen behalten wir uns eine Preiserhöhung der einzelnen Positionen vor.
(4) Die Verlege Preise gelten nur bei leeren und sauberen Unterböden.
(5) Etwaige Zusatzkosten, wie z.B. Materialkosten, Entsorgungskosten oder zusätzliche Arbeiten, werden gesondert berechnet.
§7. Zahlungsbedingungen
(1) Der Auftraggeber hat die vereinbarte Vergütung nach Abschluss der Arbeiten und nach Übergabe der Rechnung zu zahlen. Zahlungen sind innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Der Auftraggeber kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 20 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe der vom Auftragnehmer selbst zu zahlenden Kreditkosten mindestens jedoch 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank nach§ 247 BGB zu bezahlen.
(3) Mängelrügen berechtigen nicht zur Einbehaltung von Teilen der Auftragssumme bzw. zur Änderung des vereinbarten Zahlungsmodus. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
(4) Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
(5) Bei Zahlungsverzug ist der Auftraggeber verpflichtet, zusätzlich zu den Verzugszinsen nach §288 BGB auch Mahngebühren zu zahlen. Die Mahngebühren orientieren sich an den tatsächlichen Kosten, die durch die verspätete Zahlung entstehen. Für jede Mahnung wird eine Gebühr von 4,95Euro fällig. Weitere Kosten, die durch den Zahlungsverzug entstehen (z.B. Inkassogebühren), können dem Auftraggeber ebenfalls in Rechnung gestellt werden. Die Höhe der Mahngebühren kann sich an den gesetzlichen Bestimmungen orientieren, falls diese erforderlich werden.
§8. Leistungsumfang und Ausführung der Arbeiten
(1) Der Umfang der zu erbringenden Bodenleger-Dienstleistungen wird im Vertrag bzw. Angebot festgelegt. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich oder mündlich vereinbart werden.
(2) Der Bodenleger verpflichtet sich, die Arbeiten mit der erforderlichen Sorgfalt und unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen.
(3) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die Arbeitsräume frei zugänglich und in einem Zustand sind, der die Ausführung der Arbeiten ermöglicht. Dies umfasst auch das Entfernen von Möbeln oder anderen Hindernissen, die die Arbeiten beeinträchtigen könnten.
(4) Der Bodenleger hat das Recht, den Arbeitsablauf zu gestalten und erforderliche Zwischenmaßnahmen, wie z.B. das Anbringen von Ausgleichsmaterialien oder das Beheben von Unebenheiten, vorzunehmen, um ein qualitativ hochwertiges Ergebnis zu erzielen.
§9. Materialbeschaffung
(1) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Beschaffung der Bodenbeläge. Dennoch hat der Bodenleger das Recht die Bodenbeläge zu überprüfen, um sicherzustellen, dass es für die Ausführung der Arbeiten geeignet ist.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Bodenleger für die Beschaffung des Arbeitsmaterials verantwortlich. Der Auftraggeber hat jedoch die Möglichkeit, das Arbeitsmaterial selbst zu stellen. In diesem Fall trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die Auswahl und Lieferung des Materials.
(3) Sollte der Auftraggeber Material zur Verfügung stellen, übernimmt der Bodenleger keine Haftung für Mängel am Material, insbesondere bei unpassenden oder fehlerhaften Produkten.
(4) Der Bodenleger ist berechtigt, bei Bedarf Material zu beschaffen, das zur ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten erforderlich ist, auch wenn der Auftraggeber dies nicht ausdrücklich angefordert hat. In diesem Fall wird der Auftraggeber vorab über die Zusatzkosten informiert.
§10. Änderungsanzeige
Änderungswünsche des Auftraggebers, die vom ursprünglichen Auftrag abweichen, sowie zusätzliche Arbeiten, die aufgrund unvorhergesehener Baustellenverhältnisse erforderlich wurden und nicht im ursprünglichen Auftrag enthalten sind, werden in einer schriftlichen Änderungsanzeige des Bodenlegers dokumentiert. Diese Anzeige wird separat nach Material- und Lohnaufwand aufgeschlüsselt.
§11. Haftung und Gewährleistung
(1) Die Mängelrüge muss unverzüglich nach der Abnahme der Arbeiten schriftlich mit genauer Darlegung der Reklamationsgründe erfolgen. Andernfalls gilt die Leistung als abgenommen und mangelfrei. Mängelrügen berechtigen nicht zur Einhaltung von Teilen der Auftragssumme. Für versteckte Mängel am Unterboden, welche bei sachgemäßer Ausführung der Prüfungspflicht des Bodenlegers am Untergrund nicht erkennbar waren, wird keine Haftung übernommen. Werden besondere Ansprüche an den Bodenbelag gestellt (Rollstuhlbenutzung, Widerstand gegen chemische Einwirkungen, ungewöhnlich hohe Temperaturen, hohe Belastungen usw.), so müssen solche Einzelheiten vorher vom Auftraggeber schriftlich mitgeteilt werden.
(2) Bei Nacharbeiten geben geringfügige Farbabweichungen oder ebenso geringfügige Oberflächenunterschiede ausgewechselter Belagsstücke kein Recht zur weiteren Mängelrüge.
(3) Der Auftraggeber hat nicht das Recht, einseitig von sich aus für eventuelle Gewährleistungsansprüche eine Garantiesumme einzubehalten.
(4) Bei der losen Verlegung der Bodenbeläge übernimmt der Auftraggeber keine Garantie auf Nähte und später auftretende Wellen- und Beulenbildung.
(5) Die Gewährleistung gilt nicht, wenn der Mangel auf unsachgemäße Nutzung, mangelnde Pflege oder auf Änderungen, die der Auftraggeber ohne Zustimmung des Bodenlegers vorgenommen hat, zurückzuführen ist.
(6) Festgestellte Mängel müssen zeitnah durch den Auftragnehmer nachgebessert bzw. beseitigt werden.
§12. Abnahme der Arbeiten
(1) Die Arbeiten gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber die ausgeführten Dienstleistungen überprüft und keine Mängel feststellt oder der Auftraggeber die Arbeiten ohne Beanstandung in Gebrauch nimmt.
(2) Der Bodenleger ist berechtigt, die Abnahme der Arbeiten schriftlich zu dokumentieren bzw. aufzuzeichnen.
(3) Nach der Abnahme der Arbeiten übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Pflege und den Erhalt der verlegten Böden.
§13. Stornierung und Rücktritt
(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag vor Beginn der Arbeiten schriftlich stornieren. In diesem Fall ist der Bodenleger berechtigt, gemäß §615 BGB eine Stornogebühr in Höhe von 20 % des vereinbarten Preises zu verlangen, wenn der Rücktritt weniger als 48 Stunden vor Arbeitsbeginn erfolgt.
(2) Bei bereits begonnenen Arbeiten kann der Auftraggeber den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. In diesem Fall ist der Bodenleger berechtigt, den bis dahin erbrachten Leistungsanteil sowie die Kosten für das verwendete Material sowie Zusatzkosten zu berechnen.
§14. Höhere Gewalt
(1) Der Bodenleger haftet nicht für Verzögerungen oder die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung, wenn diese durch höhere Gewalt oder unvorhersehbare Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen, Streiks, Krieg oder behördliche Maßnahmen verursacht werden.
(2) In einem solchen Fall wird die Frist zur Erfüllung der Verpflichtungen entsprechend verlängert.
§15. Datenschutz
Der Bodenleger verpflichtet sich, die Bestimmungen des Datenschutzes gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu beachten. Alle personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, werden nur zur Erfüllung des Vertrages verwendet und nicht an Dritte weitergegeben.
§16. Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung wird durch eine gültige Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(2) Eine Änderung der AGB muss immer schriftlich erfolgt werden.
(3) Es gilt das Recht des Landes, in dem der Bodenleger seinen Sitz hat. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Bodenlegers.
§17. Besondere Montagebedingungen
Als Untergrund muss ein DIN-gerechter Unterboden vorhanden sein. Die zur Verlegung anstehenden Fußbodenflächen (Räume) müssen dem Auftragnehmer uneingeschränkt für die Zeit der Arbeitsausführung zur Verfügung stehen. Während den Fußbodenbelagsarbeiten dürfen keine anderen Arbeiten in den Räumen vorgenommen werden. Für Beleuchtung und Beheizung in der kalten Jahreszeit ist seitens des Auftraggebers Sorge zu tragen. Zur Lagerung des Materials muss ein verschließbarer Raum kostenlos zur Verfügung gestellt werden.